Wer neue Mieter sucht, sollte kein finanzielles Risiko eingehen.
Der Fall:
Der Mieter erkrankte 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Mieters und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Tochter des zwischenzeitlich verstorbenen Mieters begehrt nun als Erbin Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von gut 23.000,- € und meint, der Vermieter habe seine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.
Das Problem:
Eine rechtliche Verpflichtung zur Prüfung des Trinkwassers auf Legionellen besteht erst seit der Änderung der Trinkwasserverordnung zum 1.11.2011. Der Mieter erkrankte aber deutlich früher und der Vermieter machte geltend, dass ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Außerdem sei nicht klar, ob die Legionellenerkrankung tatsächlich auf das kontaminierte Trinkwasser zurückzuführen sei. Dieser Auffassung schlossen sich sowohl das Amts- wie auch später das Landgericht an und wiesen die Klage der Erbin ab.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob nun das Berufungsurteil des Landgerichts auf und verwies es zur erneuten Entscheidung dorthin zurück. Es komme auch ohne gesetzliche Regelung in der Trinkwasserverordnung eine Pflichtverletzung des Vermieters unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung für die Zeit vor dem 1.11.2011 in Betracht. Zudem dürfte an die Annahme, die Legionellenerkrankung sei auf die Kontamination des Trinkwassers zurückzuführen, kein zu hoher Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt werden.
Das sagt Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg dazu:
Die Pflicht zur Prüfung des Trinkwassers auf Legionellen ist unbedingt ernst zu nehmen, wie der vorliegende Fall zeigt. Bei Verstößen drohen nicht nur ein Bußgeld, sondern auch erhebliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche der betroffenen Mieter bzw. deren Erben. Die Entscheidung des BGH senkt die rechtlichen Voraussetzungen an die Beweisführung der geschädigten Mieter und es ist damit zu rechnen, dass das Landgericht, das sich nun erneut mit dem Fall zu befassen hat, den Vermieter zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilen wird.
BGH, Urteil vom 6.5.2015, AZ: VIII ZR 161/14
Fundstelle:
Urteil im Wortlaut auf der Homepage des BGH
Amtlicher Leitsatz:
"a) Zur Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen.
b) Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und bedarf daher des Vollbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO)."