Wer neue Mieter sucht, sollte kein finanzielles Risiko eingehen.
BGH weist Klage des Mieters ab
Der Fall:
In einem 1997 geschlossenen Mietverhältnis wurde eine Einbauküche mitvermietet. Von der Gesamtmiete entfiel auf die Einbauküche ein Betrag von 34,64 DM bzw. 17,71 €. Im Jahr 2010 bat der Mieter, die Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Der Vermieter erklärte sich unter bestimmten Bedingungen damit einverstanden, die der Mieter akzeptierte. Danach sollte der Mieter u. a. die bisher eingebaute Küche sachgerecht auf eigene Verantwortung lagern und nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Am 9.2.2014 wurde die in einem Kellerraum gelagerte Küche entwendet. Der Mieter vertrat nun die Auffassung und begehrte die Feststellung, dass er berechtigt sei, die anteilige Miete für die Einbauküche zu mindern, weil der Vermieter nun nicht mehr in der Lage sei, ihm die vermietete Küche zu überlassen.
Das Problem:
Das Landgericht vertrat in der Berufungsinstanz die Auffassung, dass der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt sei.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun klar, dass kein zu einer Mietminderung berechtigender Mangel der Mietsache vorgelegen habe. Ein Mangel sei das Abweichen des vertraglich vereinbarten "Soll-Zustandes" vom "Ist-Zustand". Mit der im Jahr 2010 getroffenen Vereinbarung hätten Mieter und Vermieter den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als der Mieter die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hatte. Durch das Abhandenkommen der im Keller eingelagerten und von dem Mieter derzeit nicht benötigten Kücheneinrichtung sei also keine nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eingetreten. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Vermieter eine Versicherungsleistung in Höhe von 2.790,- € für die entwendete Küche erhalten habe, ohne eine neue Küche anzuschaffen.
Das sagt Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg dazu:
Ein "sauberes" Urteil nach den Regeln der juristischen Kunst! Ob ein Mangel vorliegt, kann nur unter Ermittlung des vertraglich geschuldeten Soll-Zustandes festgestellt werden. Es liegt dann aber nahe, dass der Vermieter nicht mehr für die ursprünglich mitvermietete Kücheneinrichtung gerade stehen sollte, als er die Vereinbarung mit seinem Mieter traf.
BGH, Urteil vom 13.4.2016, AZ: VIII ZR 198/15
Fundstelle:
Pressemitteilung Nr. auf der Homepage des BGH
Amtlicher Leitsatz:
Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung des BGH vor