Beseitigt ein Grundstückseigentümer vom Nachbargrundstück überhängende Äste und Zweige nach erfolgloser Fristsetzung selbst, muss der Nachbar die hierdurch entstehenden Kosten erstatten

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 8.10.2013, AZ: 3 U 631/13

Der Fall:
Entlang einer 100 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze ragten vom Nachbargrundstück Äste und Zweige teilweise bis zu sieben Meter herüber und sorgten für starken Nadel- und Laubbefall. Nachdem der Grundstückseigentümer seinen Nachbarn mehrfach vergeblich zur Beseitigung des Überwuchses aufgefordert hatte und sich der Nachbar auch im Rahmen eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens weigerte, den Überhang zu beseitigen, beauftragte der Grundstückseigentümer hiermit eine Fachfirma. Die entstandenen Kosten in Höhe von ca. 6.700,- € verlangte er von seinem Nachbarn ersetzt.

Das Problem:
Der Nachbar stellte sich auf den Standpunkt, dass Laub- und Nadelimmissionen ortsüblich und damit hinzunehmen seien. Er sei daher nicht zur Beseitigung des Überhangs verpflichtet gewesen.

Das Urteil:
Das OLG Koblenz stellte klar, dass es im Rahmen des Anspruchs auf Beseitigung des Überhangs auf die Frage, ob der Laub- und Nadelfall "ortsüblich" sei, nicht ankomme. Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn ergebe sich aus § 910 Abs. 1 BGB, wonach der Eigentümer herüberragende Äste und Zweige nach erfolgloser Fristsetzung abschneiden dürfe. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Zweige die Benutzung des eigenen Grundstücks nicht beeinträchtigten, § 910 Abs. 2 BGB. Von einer Beeinträchtigung musste aber in dem vorliegenden Fall ausgegangen werden. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB). Der Nachbar habe etwas ohne Rechtsgrund durch die Leistung des Grundstückseigentümers auf dessen Kosten erlangt. Die Leistung bestehe darin, dass der Grundstückseigentümer durch eine Fachfirma die herüberragenden Äste und Zweige habe abschneiden lassen, wodurch die entsprechenden Kosten entstanden seien. Damit habe der Nachbar einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, da es seine Sache war, die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume derart zurückzuschneiden, dass es nicht zu einem Überhang kommt. Der Nachbar wurde damit von einer an sich ihm obliegenden Verbindlichkeit befreit.

Das sagt Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg dazu:
An der Richtigkeit der Entscheidung bestehen keine Zweifel, da das bestehende Recht schlicht und einfach angewendet worden ist. Der Nachbar hat hier zwei Rechtsprobleme verwechselt: Die Frage, ob Laub- und Nadelfall zu dulden ist, ist in § 906 BGB geregelt, während die Beseitigung von Überwuchs gem. § 910 von anderen Voraussetzung abhängig ist.


Fundstelle:
Hinweisbeschluss im Wortlaut, BeckRS 2013, 19131