Wer neue Mieter sucht, sollte kein finanzielles Risiko eingehen.
AG München, Urteil vom 22.12.2009, AZ: 241 C 7703/09
In dem vom AG München entschiedenen Fall stritten zwei Grundstücknachbarn, deren Grundstücke durch eine Privatstraße voneinander getrennt waren. Am Ende der Privatstraße liegt die Garage eines der beteiligten Nachbarn. Diese wurde von dem anderen Nachbarn häufig zugeparkt. Trotz mehrfacher Bitten des zugeparkten Nachbarn, dies doch zukünftig zu unterlassen, stellte der andere auch weiterhin sein Fahrzeug in der Garagenzufahrt ab. Auch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung lehnte der parkende Nachbar ab.
Der vom Parken tangierte Garagenbesitzer verklagte daraufhin den störenden Nachbarn auf Unterlassung und bekam nun Recht. Das Abstellen des Pkws vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Daran ändere auch nichts, dass der Garagenbesitzer beim Nachbarn klingeln könne, wenn er vor der Garage stehe, damit dieser sein Fahrzeug umsetze. Die Eigentumsbeeinträchtigung bestehe bereits in dem Moment, in dem das Auto abgestellt werde, zumal es sich vorliegend nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen, sondern um ein längeres Parken gehandelt habe.
Der Nachbar des Garagenbesitzers könne sein Fahrzeug vielmehr auch woanders abstellen und habe keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor seinem Eingang ein- und auszuladen, wenn er damit das Eigentum anderer Menschen behindere. Er müsse dann eben ein paar Schritte gehen. Dem störenden Pkw-Besitzer droht nun bei weiterem Parken in der Garageneinfahrt ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € und ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
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