Wer neue Mieter sucht, sollte kein finanzielles Risiko eingehen.
BGH, Beschluss vom 13.07.2010, AZ: VIII ZR 326/09
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch einmal klargestellt, dass es für die Frage, ob dem Vermieter eine Nutzungsausfallentschädigung gem. § 546 a BGB zusteht, gleichgültig ist, in welchem Zustand sich die Wohnung bei der (vorgesehenen) Rückgabe befindet.
Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter - unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche - eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete verlangen, wenn der Mieter die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Der Vorteil dieser Vorschrift liegt folglich darin, dass der Vermieter keinen konkreten Schaden im Sinne eines Mietausfalls nachweisen muss. Allerdings kommt es darauf an, dass der Mieter dem Vermieter die Wohnung "vorenthält". Dies bedeutet nach Meinung des BGHs jedoch, dass der Mieter die Mietsache nicht nur nicht zurückgibt, sondern auch, dass das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspreche. In welchem Zustand sich die Mietsache befindet, sei indes grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem oder einem sonst nicht vertragsgemäßen Zustand überlässt, noch keine Vorenthaltung darstelle.
Der Vermieter sollte in solchen Fällen die Wohnung stets zurücknehmen und es bleibt ihm unbenommen, Ersatz eines konkret berechneten Mietausfallschadens wegen der verspäteten Rückgabe zu verlangen.
Weitere Fundstellen u. a.:
