Wer neue Mieter sucht, sollte kein finanzielles Risiko eingehen.
BGH, Urteil vom 12.12.2012, AZ: XII ZR 6/12
Zahlt der Mieter Versicherungsbeiträge als Betriebskosten an den Vermieter und kommt es zu einem Schaden, den der Mieter verursacht hat und für den die Gebäudeversicherung einstandspflichtig ist, kann die Versicherung nach Regulierung des Schadens den Mieter nicht in Regress nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsauffassung schon im Jahr 2001 zugunsten der Mieter vertreten (Urteil vom 14.2.2001 - VIII ZR 292/98). Das Gericht geht davon aus, dass sich aus einer ergänzenden Auslegung des von dem Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Brandschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (sog. versicherungsrechtliche Lösung).
Für den umgekehrten Fall, in dem der Mieter selbst eine Versicherung abschließt - hier eine Feuer-, Einbruch-, Diebstahl-, Leitungswasser- und Betriebsunterbrechungsversicherung - und der Vermieter fahrlässig einen Schaden verursacht, gilt ein solcher Regressverzicht zugunsten des Vermieters nicht, wie der BGH nun urteilt. Die Voraussetzungen für eine entsprechende ergänzende Auslegung des die Versicherung umfassenden Geschäftsversicherungsvertrages des Mieters dahin, dass der Versicherer zugunsten des Vermieters auf einen Regress für den Fall verzichte, dass der Vermieter den Brand leicht fahrlässig verursacht, lägen nicht vor. Die Geschäftsversicherung des Mieters diene der Absicherung des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Mieters. Ein für die Versicherung erkennbares Interesse des Mieters daran, den Vermieter durch die Geschäftsversicherung vor einem Regress wegen eines von ihm leicht fahrlässig verursachten Schaden an den versicherten Gegenständen zu schützen, bestehe nicht. Der Vermieter, der den Schaden fahrlässig verursachte, musste daher der Versicherung den Schaden ersetzen.
Weitere Fundstellen u. a.:
Amtlicher Leitsatz:
"a) Zur Haftung des Vermieters von Geschäftsräumen für Schäden des Mieters, die diesem auf Grund der Verletzung einer mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch einen von dem Vermieter mit Bauarbeiten in dem Mietobjekt beauftragten Handwerker entstehen.
b) Der Geschäftsversicherungsvertrag des Mieters, durch den er seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden u.a. gegen Feuer versichert, kann nicht zugunsten des Vermieters, der einen Schaden an den versicherten Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer auf einen Regress gegen den Vermieter verzichtet."
