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Mieter-Solvenz-Prüfung

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Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsräumung setzt einen vorherigen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO voraus

BGH, Beschluss vom 18.7.2012, AZ: VIII ZR 107/12

Urteile, auch solche in einem Räumungsprozess zwischen Vermieter und Mieter, werden für "vorläufig vollstreckbar" erklärt (§§ 708, 709 ZPO). Dies bedeutet, dass z. B. der Vermieter, zu dessen Gunsten ein Räumungsurteil gegen den Mieter erlassen worden ist, der Mieter aber Berufung gegen das Urteil einlegt, gleichwohl die Zwangsräumung gegen den Mieter betreiben kann, obwohl das Urteil ggf. in der Berufungsinstanz wieder aufgehoben werden könnte. Aus diesem Grund kann der Mieter zuvor einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO stellen.

In dem vorliegenden Fall hatte dies der Mieter aber versäumt. Er beantragte allerdings später, nachdem er Berufung gegen das Räumungsurteil eingelegt hatte, dass die Zwangsvollstreckung (Räumungsvollstreckung) einstweilen gem. § 719 Abs. 2 ZPO eingestellt werden sollte. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun klar, dass die Voraussetzungen von § 712 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen hätten. Nach dieser Vorschrift ist die Vollstreckung einstweilen einzustellen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner (Mieter) einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers (Vermieters) entgegensteht.

Der BGH verweist darauf, dass "unersetzliche Nachteile" dann nicht vorliegen, wenn der Mieter es versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, weil der Mieter solche Nachteile selbst hätte vermeiden können. Nur dann, wenn es dem Mieter aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, komme eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise noch in Betracht. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor, so dass der Vermieter die Zwangsräumung weiter betreiben durfte.

 


 

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