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Mieter-Solvenz-Prüfung

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Der Mieter-Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten nur als Erbe und kann diesbezüglich die Dürftigkeitseinrede erheben

BGH, Urteil vom 23.1.2013, AZ: VIII ZR 68/12

Der Erbe wird dem Tod des Mieters Vertragspartei des Vermieters, wenn nicht zuvor andere Personen im Sinne von § 563 BGB in das Mietverhältnis eintreten bzw. das Mietverhältnis mit solchen Personen gem. § 563a BGB fortgesetzt wird. Für nach dem Erbfall entstandene Verbindlichkeiten haftet der Erbe aus einer Stellung als Mieter und zwar ganz gleichgültig, ob er in die Wohnung einzieht oder nicht. Für Altverbindlichkeiten, also für Forderungen, die vor dem Tod des Mieters entstanden sind (sog. Nachlassverbindlichkeiten), haftet er lediglich aus einer Stellung als Erbe. Diese Haftung kann durch erbrechtliche Haftungsbeschränkungen beschränkt werden.

Erweiternd hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird (Kündigung innerhalb von einem Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters mit der gesetzlichen Frist), auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten seien mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen hafte.

Der Vermieter hatte vorliegend mit seiner Klage offene Mieten, Schadenersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache geltend gemacht. Da es sich hierbei nach Auffassung des BGH um reine Nachlassverbindlichkeiten handelte und der Mieter-Erbe die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hatte, wurde die Klage des Vermieters abgewiesen.

 


 

Weitere Fundstellen u. a.:

 

Amtlicher Leitsatz:

"Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gemäß § 564 Satz 1 BGB mit dem Erben fortgesetzt, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird."

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