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Mieter-Solvenz-Prüfung

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Energieausweise

Gebäudeenergiegesetz am 1.11.2020 in Kraft getreten

Im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ohne nennenswerte Verschärfungen des bisherigen Anforderungsniveaus zusammengeführt. Hierfür hat sich Haus & Grund im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich eingesetzt. In das GEG wurden auch die Maßnahmen aus dem im September 2019 von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogramm 2030 aufgenommen. Damit ist auch die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) ist zum 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten. Die in der EnEV enthaltene Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen gilt jedoch weiter. Sie findet sich jetzt in den §§ 79 bis 88 des neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es gilt allerdings eine Übergangsfrist bis 1. Mai 2021: Energieausweise für Verkauf, Vermietung und Verpachtung sind bis zum bis zum 1. Mai 2021 weiterhin nach den Vorschriften der Energieeinsparverordnung auszustellen. Danach werden die Energieausweise nach den Neuregelungen des GEG ausgestellt.


Vorlage von Energieausweisen

Die schon seit 2008 bestehende Unterteilung in einen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis bleibt auch nach dem Umzug der Regelungen in das GEG bestehen. Gleiches gilt für die Anlässe, bei denen der Energieausweis erstellt, vorgezeigt und übergeben werden muss: Umfangreiche Sanierung mit Berechnungen zum gesamten Gebäude, Vermietung, Verkauf, Verpachtung und Neubau. Demnach muss bei der Vermietung und dem Verkauf eines Hauses spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis zugänglich gemacht werden, wobei mit "zugänglich machen" nicht das engere "Vorlegen" gemeint ist. Der Interessent muss lediglich die Möglichkeit haben, den Ausweis bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Damit reicht z. B. ein Aushang im Treppenhaus anlässlich einer Wohnungsbesichtigung. Wird später ein Miet- oder Kaufvertrag geschlossen, muss der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden. Als Miet- oder Kaufinteressenten gelten allerdings nur Personen, die als zukünftige Mieter oder Käufer tatsächlich in Frage kommen. Ein Einsichtsrecht für Jedermann in Energieausweise gibt es damit nicht. Insbesondere sind Vermieter nicht verpflichtet, für ihre Bestandsmieter Ausweise erstellen zu lassen oder Mietern Einsicht in vorhandene Ausweise zu gewähren.


Was schon seit 2008 gilt

Eigentümer von Gebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erreicht haben, benötigen zwingend den Bedarfsausweis.

Für alle übrigen Gebäude gilt Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, jedoch mit einer Ausnahme: Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen bekommen möchte, muss in jedem Fall einen Bedarfsausweis vorlegen.

Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den vermietungs- bzw. verkaufswilligen Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer hat gegen die Eigentümergemeinschaft dann einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung des Ausweises. Auch die Kosten sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.


Das ist seit dem 1.11.2020 neu

Lediglich einige Vorgaben zum Energieausweis wurden im GEG nun ergänzt und verschärft. So besteht die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die entsprechenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zu machen, jetzt auch für Immobilienmakler. Für Aussteller von Verbrauchsausweisen gilt nun, dass sie bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten müssen, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. Auf diesem Wege soll die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden. Ferner sind die CO2-Emissionen im Energieausweis aufzuführen und wenn Eigentümer Daten für den Energieausweis selbst bereitstellen, haften sie auch für die Richtigkeit der Angaben. Die Energieausweis-Aussteller müssen allerdings die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn keine Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Schließlich ist der Stand der Sanierung detailliert anzugeben, ebenso das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion, soweit inspektionspflichtige Klimaanlagen vorhanden sind.


Inhalt und Aufbau der Ausweise

Die Ausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern gem. § 85 Abs. 8 GEG entsprechen. Lediglich in der Farbgestaltung ist der Ersteller frei, wobei auch schwarzweiß zulässig ist.


Nur Fachleute können Ausweise ausstellen

Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweise für Bestandsgebäude dürfen von Ausstellern mit baufachlicher Qualifikation ausgestellt werden. Die Einzelheiten regelt der umfangreiche Katalog des § 88 GEG. Für Neubauten ist die Ausstellungsberechtigung landesrechtlich geregelt.

Sie erhalten die Energieausweise auch bei Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg auf der Basis unserer Gebührenordnung:

Dipl.-Ing. Robert Füllmann
Tel.: 02641 9158959
Email: Kontaktformular


Die Kosten können von der Steuer abgesetzt werden

Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann die Kosten des Energieausweises als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Verkäufer. Auch Selbstnutzer sollten versuchen die - vor Ort "im Haushalt" - anfallenden Kosten des Ausweises als "haushaltsnahe Dienstleistung" abzusetzen.


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