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Trompetenspiel im Reihenhaus erlaubt - aber nur in Maßen

BGH: Zwei bis drei Stunden können zulässig sein

Der Fall:
Die Eigentümer eines Reihenhauses wohnen in einem Wohngebiet. Der Eigentümer des benachbarten Reihenhauses ist Berufsmusiker (Trompeter). Er übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler.
Der klagende Eigentümer verlangt das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, damit das Spielen von Musikinstrumenten auf seinem Anwesen nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Das Problem:
Das Amtsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landgericht hat sodann auf die Berufung des beklagten Trompeters das Urteil geändert und ihn verurteilt, die Erteilung von Musikunterricht an Dritte insgesamt zu unterlassen und es ferner zu unterlassen, in seinem Haus Instrumentalmusik zu spielen; davon ausgenommen sei nur das Dachgeschoss. Dort dürfe für maximal zehn Stunden pro Woche werktags (Montag-Freitag) zwischen 10 und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musiziert werden, und zudem an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal eine Stunde Trompete geübt werden.

Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte zunächst fest, dass dem durch das Trompetenspiel gestörten Eigentümer eines Hauses gegenüber dem Nachbarn, der ihn durch Geräuschimmissionen stört, grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehe. Der Abwehranspruch sei jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Musizieren verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das sei anzunehmen, wenn sie in dem Haus des gestörten Eigentümer nach dem Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" nicht als wesentliche Beeinträchtigung einzuordnen sind; die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung könne nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden.

Das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens gehöre zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und sei aus der maßgeblichen Sicht eines "verständigen Durchschnittsmenschen" in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilde und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein könne; es gehöre - wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen - zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Andererseits solle auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten. Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen könne im Ergebnis nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Dabei habe ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

Wie die zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen habe, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, könne als grober Richtwert dienen. Die örtlichen Gegebenheiten sind ebenfalls von Bedeutung. Können die Geräuscheinwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten Nebenräumen musiziert wird, könne es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme geboten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker einzuschränken; das gilt insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände wie eine ernsthafte Erkrankung eine gesteigerte Rücksichtnahme erfordern. Das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses könnte aber nicht gänzlich untersagt werden. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht könne je nach Ausmaß der Störung noch als sozialadäquat anzusehen sein. Die Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten müsse sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren; im Einzelnen hätten die Gerichte einen gewissen Gestaltungsspielraum. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende, wie ihn das Landgericht noch vorgesehen habe, komme jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren fänden.

Das sagt Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg dazu:
Es stehen zwei grundrechtlich geschützte Rechtspositionen gegenüber: Das Recht auf Musizieren und das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Beide Positionen sind gleichberechtigt und müssen in Einklang gebracht werden. Insofern ist das Urteil nachvollziehbar und bietet wegen der zeitlichen Begrenzung - Faustformel: 2 bis 3 Stunden täglich - auch für die Praxis einen guten Maßstab. Das Urteil ist ohne Weiteres auch auf die Bewohner bzw. Mieter eines Mehrparteienhauses übertragbar.


BGH, Urteil vom 26.10.2018, AZ: V ZR 143/17

Amtlicher Leitsatz:
"a) Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.
b) Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss- oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen."

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