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Mieter-Solvenz-Prüfung

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Wer neue Mieter sucht, sollte kein finanzielles Risiko eingehen.

 

 

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Verschattung durch Bäume auf Nachbargrundstück ist regelmäßig hinzunehmen

Kein Anspruch auf Fällung von Bäumen

Der Fall:
Der Eigentümer eines mit einem Reihenhausbungalow bebauten Grundstücks verklagte den Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Beseitigung zweier 25 m hoher, gesunder Eschen, die auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen. Zur Begründung führte er an, dass sein Garten vollständig verschattet werde. Er eigne sich deswegen weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihm angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen.

Das Problem:
Ein Beseitigungsanspruch besteht nach § 1004 BGB nur dann, wenn das Eigentum eines Grundstückseigentümers beeinträchtigt wird.

Das Urteil:
Der BGH stellte nun klar, dass eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen im Zweifel durch das Eigentumsrecht gedeckt ist, oder mit anderen Worten: Es ist grundsätzlich zulässig, Bäume auf dem eigenen Grundstück wachsen zu lassen. Nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB könnten zwar bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Hierzu zähle aber der Entzug von Luft und Licht als sog. "negative" Einwirkung nicht. Lediglich dann, wenn die in den Landesnachbargesetzen vorgesehenen Grenzabstände für Anpflanzungen (vorliegend das NachbG NRW: 4 m für stark wachsende Bäume)  nicht eingehalten würden, komme eine Beeinträchtigung auch durch Schattenwurf in Betracht. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein Beseitigungsanspruch wegen der Höhe der Bäume komme in solchen Fällen nur noch dann in Betracht, wenn der Nachbar ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt sei. Auch davon könne aber vorliegend keine Rede sein.

Das sagt Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg dazu:
Die Verschattung durch Bäume oder Hecken auf dem Nachbargrundstück führt zwischen Nachbarn oft zum Streit. Das Urteil des BGH stellt nun klar, dass dies in aller Regel hinzunehmen ist. Die Beseitigung von Bäumen kommt danach nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Dies gilt zumindest dann, wenn die im Landesnachbargesetz vorgesehenen Grenzabstände für die Bäume/Hecken eingehalten werden.


BGH, Urteil vom 10.7.2015, AZ: V ZR 229/14

Fundstelle:
Urteil im Wortlaut auf der Homepage des BGH

Amtlicher Leitsatz:
"Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar."

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