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Zulässige Höhe einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist von dem höheren Geländeniveau aus zu messen

Bundesgerichtshof klärt nachbarrechtlichen Streitfall

Der Fall:
Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage in Bayern. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 m bis 1,25 m hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 m hohe Thujenhecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 m geschnitten, gemessen von ihrer Austrittstelle. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 30. September auf eine Höhe von 2 m, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Einrede der Verjährung.

Das Problem:
In den Nachbarrechtsgesetzen der jeweiligen Bundesländer (für NRW: §§ 40 ff. NachbG NRW) finden sich Regelungen zum zulässigen Grenzabstand von Anpflanzungen in Abhängigkeit der Wuchshöhe. So verlangte der Kläger im vorliegenden Fall nach Art. 47 Abs. 1 BayAGBG den Rückschnitt der Thujenhecke auf 2 m. Der Anspruch auf Rückschnitt verjährt jedoch nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBG nach fünf Jahren (NRW: Ausschluss des Anspruchs nach sechs Jahren gem. § 47 Abs. 1 NachbG NRW) und beginnt mit dem erstmaligen Überschreiten der maximal zulässigen Wuchshöhe zu laufen. Hier machte der Nachbar geltend, dass gemessen vom seinem tiefer gelegenen Grundstück, die zulässige Höhe bereits länger als fünf Jahre überschritten sei, so dass der Anspruch auf Rückschnitt verjährt sei. Der betroffene Kläger hingegen argumentierte, dass die Wuchshöhe gemessen von seinem höher gelegenen Grundstück maßgeblich sei.

Das Urteil:
Der BGH stellte zunächst klar, dass die zulässige Höhe von der Stelle aus zu messen sei, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liege. In einem solchen Fall sei eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichten. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe sei deshalb nicht von der Austrittsstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen. In dem vorliegenden Fall sei der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt damit erst entstanden, als die Thujenhecke zuletzt eine Höhe von 2 m, gemessen von der ca. 1 m hohen Geländestufe, und damit eine absolute Höhe von 3 m überschritten habe. Dies führe hier dazu, dass der Anspruch auf Rückschnitt noch nicht verjährt sei.

Das sagt Haus & Grund Bonn/Rhein-Sieg dazu:
Das Urteil ist sachgerecht, da es auf die Einschränkung beim durch die Höhe des Pflanzenwuchses beeinträchtigten Grundstückseigentümer, also auf dessen Sicht, ankommt. Der umgekehrte Fall, wie also die Messung bei einer Grenzbepflanzung auf dem höher gelegenen Nachbargrundstück zu erfolgen hat, dürfte sinngemäß gleich ausfallen. Maßgeblich wären dann die Messung vom tiefer gelegenen Grundstück und bzw. die Sicht des tiefer gelegenen Eigentümers. Freilich wurde dieser Fall vom BGH ausdrücklich offen gelassen.


BGH, Urteil vom 2.6.2017, AZ: V ZR 230/16

Amtlicher Leitsatz:
Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung des BGH vor

 

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